Voraussetzungen für eine Zulassung

Für den Einsatz von Betreuungskräften ohne anerkannten Fachkraftstatus ist in bestimmten Fällen eine Zulassung durch das KVJS-Landesjugendamt erforderlich. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Zulassungsverfahren, zu den fachlichen Voraussetzungen sowie zu den besonderen Bestimmungen für Studierende.

Personen, die keine der im Fachkräftekatalog genannten Qualifikationen nachweisen können, bedürfen der Zulassung durch das KVJS-Landesjugendamt nach § 34 Abs. 1 Satz 4 LKJHG.

Eine Zulassung ist durch den Träger zu beantragen; zur Antragstellung steht auf der KVJS-Homepage ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung.

Bei der Prüfung des Antrags (Einzelfall-Prüfung) werden die pädagogische Vorbildung und pädagogische Vorerfahrung der Person, der zu betreuende Personenkreis sowie die Konzeption der Einrichtung berücksichtigt. Sind die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der benannten Punkte gegeben, kann eine Zulassung erteilt werden. Die zugelassene Kraft muss in einem Fachkräfteteam eingebunden sein.

In Wohngruppen ab sechs Plätzen darf der Anteil der zugelassenen Kräfte 1,5 VK nicht übersteigen.

Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden (z. B. Verpflichtung zur Fortbildung oder Teilnahme an Qualifizierungsangeboten).

Ausnahmsweise können Mitarbeitende für die Tätigkeit im Betreuten Jugendwohnen zugelassen werden, wenn diese bereits für die Tätigkeit in einer Wohngruppe zugelassen wurden und sie hieraus berufliche Erfahrung nachweisen können. Dabei müssen sie in einem Team mit mindestens zwei sozialpädagogischen Fachkräften eingebunden sein.