Für die Erteilung der Betriebserlaubnis stellt seit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) im Jahr 2012 das Vorliegen einer Konzeption der Einrichtung nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine wesentliche Voraussetzung dar.

Zu den notwendigen Bestandteilen einer Konzeption gehören seit dem auch Aussagen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie zu (altersgerechten) Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) sind zudem Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung, sowie ein Konzept zum Schutz vor Gewalt vorzulegen und umzusetzen.

Nähere Informationen zu den Inhalten einer Konzeption der Einrichtung finden Sie hier (Link folgt)