Ausnahme zum Betrieb

Vorübergehende Auslagerungen und Überbelegungen in Kindertageseinrichtungen erfordern besondere Verfahren und Nachweise. Die Seite informiert über die geltenden Voraussetzungen, Anzeigepflichten und das Vorgehen gegenüber dem KVJS-Landesjugendamt.

Soll eine Kindertageseinrichtung vorübergehendend in anderen Räumlichkeiten außerhalb des Kindergartengebäudes betrieben werden, ist eine Ausnahmegenehmigung zur Auslagerung notwendig. Die in der Betriebserlaubnis genehmigten Angebotsformen behalten während der Auslagerung ihre Gültigkeit.

 

Der Träger legt für die Auslagerungsräumlichkeiten eine baurechtliche und brandschutzrechtliche Genehmigung bzw. eine Nutzungsänderung vor. Alternativ ist eine schriftliche Bestätigung des Baurechtsamts erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Gebäude baurechtlich und brandschutzrechtlich als Kindertageseinrichtung genutzt werden kann. Der Träger erklärt, dass er die Vorgaben des Gesundheitsamts einhält. Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.