Das Thema Kinderschutz und Kindeswohl ist das Herzstück jeder Betriebserlaubnis beim KVJS. Seit der Reform des SGB VIII (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) sind die Anforderungen an Einrichtungen massiv gestiegen.
Hier ist die Übersicht der zentralen Säulen, die der KVJS von Trägern fordert:
1. Das Gewaltschutzkonzept (§ 45 Abs. 2 SGB VIII)
Ohne ein schriftliches Schutzkonzept gibt es keine Betriebserlaubnis mehr. Der KVJS prüft hierbei insbesondere:
- Prävention: Wie wird sichergestellt, dass Gewalt (physisch, psychisch, sexualisiert) gar nicht erst entsteht?
- Interventionsplan: Klare Abläufe, was zu tun ist, wenn ein Verdacht besteht (Wer informiert wen?).
- Beschwerdemanagement: Es müssen für Kinder und Jugendliche leicht zugängliche Wege vorhanden sein, um Kritik oder Beschwerden zu äußern (intern und extern).
2. Die Beteiligung (Partizipation)
Kindeswohl bedeutet beim KVJS auch, dass Kinder ihre Rechte kennen und wahrnehmen können.
- Strukturelle Beteiligung: Gibt es Gruppensitzungen, einen Heimrat oder gewählte Sprecher?
- Individuelle Beteiligung: Wie werden Kinder in ihre eigene Hilfeplanung einbezogen?
3. Die Rolle der "Insoweit erfahrenen Fachkraft" (Insofa)
Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) ist der Träger verpflichtet, eine Beratung durch eine Insofa in Anspruch zu nehmen.
- Der KVJS achtet darauf, dass die Einrichtungen Zugriff auf diese Fachkräfte haben (entweder durch eigenes Personal mit Zusatzausbildung oder durch Kooperationsverträge).