Internationaler Kinderschutz
Grenzüberschreitende Unterbringungen berühren sowohl das Familienrecht als auch internationale Zuständigkeiten im Kinderschutz. Die Seite bündelt Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, den beteiligten Behörden und den erforderlichen Verfahrensschritten.
Wenn eine Stelle im Ausland (EU oder KSÜ-Staat) ein Kind in Baden-Württemberg unterbringen möchte:
- Rechtsgrundlage: Brüssel IIb-Verordnung (EU) oder Art. 33 KSÜ (Nicht-EU).
- KVJS-Landesjugendamt: Prüft das Ersuchen und entscheidet über die Zustimmung.
- Örtliches Jugendamt: Wird vom Landesjugendamt miteinbezogen, um die konkrete Pflegefamilie oder das Heim vor Ort zu bewerten.
- Familiengericht: Muss die Entscheidung des Landesjugendamts final genehmigen.
Wichtig: Ohne vorherige Zustimmung darf die Unterbringung nicht erfolgen.