Qualität und Schutz in Einrichtungen sichern
Die Meldepflicht nach § 47 SGB VIII ist die zentrale „Meldekette“ zwischen Träger von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und der zuständigen Betriebserlaubnisbehörde (In Baden-Württemberg ist es das KVJS-Landesjugendamt). Diese gesetzliche Verpflichtung ist ein wichtiges Element im Gesamtsystem zur Sicherstellung der Qualität sowie zum Schutze von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen.
Zu den Inhalten, die unverzüglich gegenüber dem KVJS-Landesjugendamt zu melden sind, gehören:
- Personalangaben:
Ein- und Austritte innerhalb einer Einrichtung sowie Angaben bzw. Änderungen zur beruflichen Qualifikation von Leitungs- und Betreuungskräften. - Strukturelle Veränderungen:
Angedachte Änderungen des pädagogischen Konzepts und des Raumprogramms, geplante oder absehbare Schließungen von Einrichtungen sowie bevorstehende Änderungen bzgl. des Namens und der Anschrift eines Trägers oder dessen Firmierung (hierunter zählen auch Übernahme- und Fusionsprozesse durch bzw. mit anderen Trägern). - Besondere Ereignisse/Entwicklungen:
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Wiederum ist die Zahl der belegten Plätze innerhalb einer Einrichtung einmal jährlich zu melden (jährliche Meldestatistik).