Unterstützung und Orientierung im Jugendstrafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS), oft noch als Jugendgerichtshilfe (JGH) bekannt, unterstützt Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren, die straffällig in Erscheinung getreten sind. Dabei wirkt sie während des gesamten Strafverfahrens von der Einleitung bis zur Vollstreckung mit und ist ein gesetzlich verankertes Element der Jugendgerichtsbarkeit.
Im Jugendstrafrecht gilt als wesentlich das Grundsatzprinzip: Erziehung statt Strafe. Die Rechtsgrundlage der JuhiS findet sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz bzw. insbesondere in § 52 SGB VIII und § 38 JGG.
Eine der zentralen Aufgaben der JuhiS besteht darin, gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft geeignete Unterstützungsangebote oder erzieherische Maßnahmen zu empfehlen, die vor allem der Lebenssituation, der persönlichen sowie sozialen Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden Rechnung tragen.
Die JuhiS begleitet die Jugendlichen und Heranwachsenden sowie deren Familien durch das gesamte Strafverfahren (ggf. auch über die Haftzeit) und informiert sie über den Ablauf des Verfahrens, ihre Rechte bzw. Pflichten.
Das KVJS-Landesjugendamt hat gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern aus der JuhiS ein Positionspapier mit Grundlagen veröffentlicht, welches als Arbeitshilfe hier (Link einfügen) abrufbar ist. Zudem ist das KVJS-Landesjugendamt beteiligt an landesweiten, Fachbereichsübergreifenden Arbeitshilfen (z.B. zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Jugendstrafverfahren).
Jährlich veranstaltet das KVJS-Landesjugendamt eine landesweite Tagung für die Mitarbeitenden in der JuhiS zu fachspezifischen Themen.