Gemeinsam Teilhabe ermöglichen

Für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig.

Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung sowie mit Mehrfachbehinderung ist die Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX zuständig.

Einrichtungen für Minderjährige aus beiden Rechtsgebieten benötigen eine Betriebserlaubnis durch das KVJS-Landesjugendamt. Das Landesjugendamt als zuständige Aufsichtsbehörde hat hierbei eine wichtige beratende und steuernde Funktion.

Damit eine Leistung nach § 35a SGB VIII gewährt wird, müssen laut Gesetz zwei Kriterien kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:

  1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (fachärztliche/therapeutische Feststellung).
  2. Dadurch ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung erfolgt durch das Jugendamt auf der Grundlage der ICF-Klassifizierung im Zusammenwirken mit dem Kind oder Jugendlichen und dessen Eltern sowie gegebenenfalls mit weiteren beteiligten Stellen wie z. B. Schule oder Kindergarten.

Wichtig: Eine bloße Diagnose (z. B. ADHS, Autismus, Legasthenie) reicht nicht aus. Entscheidend ist die Folgewirkung – also dass das Kind aufgrund der Diagnose in einem oder mehreren Lebensbereichen (Schule, Freunde, Familie etc.) in der Teilhabe massiv eingeschränkt ist.